S A T Z U N G
Der Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim
Im
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw)
§ 1 Name, Sitz,
Rechtsform
a.
Der Verein führt den
Namen: Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim
b.
Die
„Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim“ hat ihren Sitz in
c.
Die
„Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim“ ist eine unselbstständige
Gliederung des VdRBw mit eigener
§ 2 Zweck
a.
Der Verein
fördert die Betreuung von Reservisten und Soldaten, indem er den Zweck
des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. Bonn trägt
und unterstützt, welchem mit Verwaltungsordnung der Bundesregierung vom
18. August 1965 die besondere Förderungswürdigkeit gem. § 48 (4) EstDV
in Verbindung mit Abschnitt 111 (2) EstR zuerkannt wurde. Er vertritt die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Zielsetzung des Nordatlantischen Bündnisses. Sein Auftrag und der seiner Mitglieder ist es, die Verteidigungswürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland darzustellen, zur Stärkung des Verteidigungswillens der Bürger und der Verteidigungs-fähigkeit der Bundeswehr
beizutragen. Dieser Beitrag dient der Friedenssicherung und der
Erhaltung der Freiheit. Er fördert die
militärische Weiterbildung der Reservisten der Bundeswehr. Er ist als
Gliederung des VdRBw außerhalb der Bundeswehr besonders beauftragter
Träger der Reservistenarbeit. Er unterhält im
Rahmen der Satzung Kontakte zu Reservistenorganisationen verbündeter und befreundeter
Nationen. Der Verein ist eine Vereinigung von Reservisten und ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr. Er ist unabhängig und über-parteilich. Er
spricht für alle Reservisten der Bundeswehr. Seine Mitglieder sind der
Bundeswehr und den Streitkräften verbündeter und befreundeter Nationen
kameradschaftlich verbunden. Sie pflegen soldatische Kameradschaft
innerhalb und außerhalb des Vereins. Allen
gesellschaftlichen Gruppen, die seinen Verteidigungsbeitrag anerkennen,
fühlt sich der Verein verbunden. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist
selbstlos tätig, arbeitet ehrenamtlich und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden.
b.
Jedes
Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die
ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen, Porto und
Telefongebühren. Der Anspruch kann
nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach Entstehung geltend gemacht
werden.
c.
Der Verein hat
sich auch die Förderung des Sports zur Aufgabe gemacht. Im Besonderen
wird die Abnahme des d. Der Verein fördert den Gedanken der Völkerverständigung und der internationalen Gesinnung durch Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und
Reservistengruppen, durch gegenseitige Beteiligung an regionalen,
nationalen und internationalen Veranstaltungen.
e.
Der Verein
stärkt das staatspolitische Bewusstsein der Bürger durch
Bildungsveranstaltungen mit staats- und
§ 3 Organe
Organe
des Vereins sind:
-
Mitgliederversammlung
-
Vereinsvorstand
a.
Die
Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle Monate einmal zusammen.
Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Beschluss von 1/3 der
Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden.
b.
Die
Vereinsvorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
-
Vorsitzender
-
Bis zu zwei stv.
Vorsitzende
-
Kassenverwalter
-
Schriftführer
§ 4
Verbindlichkeit der Satzung und Folgeordnung des VdRBw
a. Die Satzung und alle Folgeordnungen des VdRBw Bonn werden für den Verein als verbindlich anerkannt, soweit Regelungen für diese Untergliederung des Verbandes getroffen sind; sind sie Bestandteil dieser Satzung.
b.
Die
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder und der
Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den Bestimmungen des
c.
Die
Angelegenheiten des Vereins werden gemäß Satzung und Folgeordnung des
VdRBw geregelt.
§ 5
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12. eines jeden
§ 6 Besondere
Regelungen
Besondere
Regelungen, die diese Satzung, die Satzung und die Folgeordnungen des
VdRBw näher regeln, sind keine getroffen. Solche Regelungen dürfen den
gewollten Sinn und Zweck der Satzung des VdRBw weder ändern noch
aushöhlen.
§ 7 Auflösung,
Schlussbestimmungen
a.
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die
zu diesem Zwecke mit einer Die
außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und
Weise der durchzuführenden Liquidation.
b.
Bei Auflösung
des Vereins fällt sein Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten dem
VdRBw – Kreisgruppe Franken – zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
c.
Für alle in
dieser Satzung, der Satzung des VdRBw und der dazugehörigen Ordnung
nicht geregelten Tatbestände gelten
§ 8 Umfang,
Inkrafttretung
a.
Die Satzung
umfasst 8 Paragraphen.
b.
Die Satzung
wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.12.1990 in Bad Mergentheim
beschlossen und tritt mit
Bad Mergentheim,
den 07.12.1990
Die
Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim wurde aufgrund o.a. Satzung am
09.07.1991 vom Finanzamt Bad Mergentheim die „Vorläufige
Gemeinnützigkeit“ zuerkannt.
Weitere Eintragungen
© Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim |
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