S A T Z U N G

 

 

Der Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim

Im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.

(VdRBw)

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

               

     a.       Der Verein führt den Namen: Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim
                
im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. Bonn.

 

b.     Die „Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim“ hat ihren Sitz in 97980 Bad Mergentheim.

 

c.      Die „Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim“ ist eine unselbstständige Gliederung des VdRBw mit eigener
 Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein nichtrechtsfähiger  Verein und ist nicht
 in das Vereinsregister eingetragen.

      

 

§ 2 Zweck

 

 

a.     Der Verein fördert die Betreuung von Reservisten und Soldaten, indem er den Zweck des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. Bonn trägt und unterstützt, welchem mit Verwaltungsordnung der Bundesregierung vom 18. August 1965 die besondere Förderungswürdigkeit gem. § 48 (4) EstDV in Verbindung mit Abschnitt 111 (2) EstR zuerkannt wurde.

Er vertritt die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Zielsetzung des Nordatlantischen Bündnisses. Sein Auftrag und der seiner Mitglieder ist es, die Verteidigungswürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland darzustellen, zur Stärkung des Verteidigungswillens der Bürger und der Verteidigungs-fähigkeit der

Bundeswehr beizutragen. Dieser Beitrag dient der Friedenssicherung und der Erhaltung der Freiheit.

Er fördert die militärische Weiterbildung der Reservisten der Bundeswehr. Er ist als Gliederung des VdRBw außerhalb der Bundeswehr besonders beauftragter Träger der Reservistenarbeit.

Er unterhält im Rahmen der Satzung Kontakte zu Reservistenorganisationen verbündeter und befreundeter Nationen. Der Verein ist eine Vereinigung von Reservisten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr. Er ist unabhängig und über-parteilich. Er spricht für alle Reservisten der Bundeswehr. Seine Mitglieder sind der Bundeswehr und den Streitkräften verbündeter und befreundeter Nationen kameradschaftlich verbunden. Sie pflegen soldatische Kameradschaft innerhalb und außerhalb des Vereins.

Allen gesellschaftlichen Gruppen, die seinen Verteidigungsbeitrag anerkennen, fühlt sich der Verein verbunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist selbstlos tätig, arbeitet ehrenamtlich und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

b.     Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen, Porto und Telefongebühren.

Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach Entstehung geltend gemacht werden.

 

c.      Der Verein hat sich auch die Förderung des Sports zur Aufgabe gemacht. Im Besonderen wird die Abnahme des
 Sportabzeichens, des Bundeswehr – Leistungsabzeichens und des Reservisten – Leistungsabzeichens durchgeführt,  sowie Marsch- und Schießsportveranstaltungen nachhaltig gefördert.

 

d.     Der Verein fördert den Gedanken der Völkerverständigung und der internationalen

        Gesinnung durch Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und Reservistengruppen, durch gegenseitige Beteiligung an regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen.

 

e.      Der Verein stärkt das staatspolitische Bewusstsein der Bürger durch Bildungsveranstaltungen mit staats- und
 verteidigungspolitischem Inhalt
.

 

 

§ 3 Organe

     Organe des Vereins sind:

-         Mitgliederversammlung

-         Vereinsvorstand

a.     Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle Monate einmal zusammen. Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Beschluss von 1/3 der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

b.     Die Vereinsvorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

-         Vorsitzender

-         Bis zu zwei stv. Vorsitzende

-         Kassenverwalter

-         Schriftführer

 

 

§ 4 Verbindlichkeit der Satzung und Folgeordnung des VdRBw

 

a.     Die Satzung und alle Folgeordnungen des VdRBw Bonn werden für den Verein als verbindlich anerkannt, soweit Regelungen für diese Untergliederung des Verbandes getroffen sind; sind sie Bestandteil dieser Satzung.

 

b.     Die Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den Bestimmungen des
Verbandes des VdRBw Bonn. In § 6 dieser Satzung sind keine weiteren gesonderten Regelungen getroffen.

 

c.      Die Angelegenheiten des Vereins werden gemäß Satzung und Folgeordnung des VdRBw geregelt.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12. eines jeden Jahres.

 

 

§ 6 Besondere Regelungen

 

Besondere Regelungen, die diese Satzung, die Satzung und die Folgeordnungen des VdRBw näher regeln, sind keine getroffen. Solche Regelungen dürfen den gewollten Sinn und Zweck der Satzung des VdRBw weder ändern noch aushöhlen.

 

 

§ 7 Auflösung, Schlussbestimmungen

     a.     Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke mit einer
                Frist von mindestens 4 Wochen vom Vorstand einberufen ist, durch eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
                beschlossen werden. Der Antrag auf Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von der
                Vorstandschaft oder von einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

 Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.

 

b.     Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten dem VdRBw – Kreisgruppe Franken – zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

c.      Für alle in dieser Satzung, der Satzung des VdRBw und der dazugehörigen Ordnung nicht geregelten Tatbestände gelten
 die Bestimmungen des BGB.

 

 

§ 8 Umfang, Inkrafttretung

a.     Die Satzung umfasst 8 Paragraphen.

b.     Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.12.1990 in Bad Mergentheim beschlossen und tritt mit
Beschluss in Kraft.

 

 

 

 

 

Bad Mergentheim, den 07.12.1990

 

 

Die Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim wurde aufgrund o.a. Satzung am 09.07.1991 vom Finanzamt Bad Mergentheim die „Vorläufige Gemeinnützigkeit“ zuerkannt.

 

 

 

Weitere Eintragungen

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                            © Reservistenkameradschaft Bad Mergentheim